§ 45 BVerfGGO 2015

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Der Präsident bestellt aus den Mitgliedern des Ausschusses je ein berichterstattendes Mitglied aus jedem Senat. Diese können gemeinsam oder getrennt vor der Sitzung ein schriftliches Votum zur Zuständigkeitsfrage abgeben.

Suchhilfen: Zuständigkeitsentscheidung, Votum abgeben, Gerichtsausschuss Bericht, Sitzungsentscheidung, Mitglied des Ausschusses, Gerichtliche Zuständigkeitsfrage, ständigkeitsentscheidung, geben