§ 66 BVerfGGO 2015
Mitglieder des Gerichts im Sinne dieser Geschäftsordnung sind auch Richterinnen und Richter, die nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre Amtsgeschäfte fortführen (§ 4 Absatz 4 BVerfGG).
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BVerfGGO 2015, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt Geschäftsordnung 1104-1-4 v. 15.12.1986 I 2529 (BVerfGGO 1986)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026