§ 19 BWahlG – Einreichung der Wahlvorschläge

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Kreiswahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am neunundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BWahlG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 23.7.1993 I 1288, 1594;

zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Bek. zur Wahlkreiseinteilung v. 27.12.2024 I Nr. 437 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 16. Juli 2026