§ 12 BWahlGV
Schluß der Wahlhandlung
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Der Wahlvorsteher hat nach Schließung der Wahlhandlung jedes Wahlgerät oder die Stimmenspeicher gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln.
Suchhilfen: Wahlhandlung schließen, Wahlgerät sperren, Stimmenspeicher versiegeln, Wahlabschluss, Wahlgeräte versiegeln, Stimmabgabe beenden, Wahlgeräte sperrung, Wahlvorgang abschließen, enden