§ 9 BWahlGV – Wahlzelle
(1) Jedes Wahlgerät ist in der Wahlzelle so aufzustellen, daß jeder Wähler seine Stimmen unbeobachtet abgeben kann.
(2) Die gerätespezifische Darstellung der Wahlvorschläge bei Bundestagswahlen ist so anzuordnen, daß sich die Wahlvorschläge für die Erststimmen vom Wähler aus gesehen links oder oben befinden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BWahlGV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.4.1999 I 749
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026