§ 3 BwBBG

Ausnahmen von den Voraussetzungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

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Der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen auch in den Fällen des Artikels 13 der Richtlinie 2009/81/EG nicht anzuwenden. § 145 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.

Suchhilfen: Verteidigungsauftrag, Sicherheitsauftrag, öffentliche Auftragsvergabe Ausnahme, Wettbewerbsbeschränkung Ausnahmeregelung, Verteidigungsbeschaffung, Sicherheitsbeschaffung, GWB Ausnahme bei Aufträgen, Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge, nahmeregelung, teidigungsbeschaffung, trägen