§ 1a BwFinSVermG

Weitere Maßnahmen zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit

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(1) Unabhängig vom Sondervermögen werden zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit Maßnahmen zur Cybersicherheit, zum Zivilschutz sowie zur Ertüchtigung und Stabilisierung von Partnern über den Bundeshaushalt finanziert.

(2) Die Bundesregierung legt eine Strategie zur Stärkung der Sicherheit im Cyber- und Informationsraum vor.

Suchhilfen: Cybersicherheit finanzieren, Zivilschutz stärken, Verteidigungsfähigkeit erhöhen, Partner unterstützen, Bundeshaushalt für Sicherheit, Strategie Cyber‑ und Informationsraum, Maßnahmen Bündnis‑Verteidigung, höhen, stützen