§ 18 BWFSPrV
Zuhörerinnen und Zuhörer der mündlichen Abschlussprüfung
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(1) Mit Zustimmung des Prüflings und der oder des Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes können als Zuhörerinnen und Zuhörer der mündlichen Abschlussprüfung eingeladen werden:
- 1.
- ein Mitglied der Landesschulvertretung durch die oder den Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes,
- 2.
- Fachlehrkräfte einer Bundeswehrfachschule und eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter.
(2) § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.
Suchhilfen: Zuhörer Abschlussprüfung einladen, Zuhörer Prüfung zulassen, Zuhörer Schulaufsicht, Zuhörer Bundeswehrschule, Zuhörer Schulvertretung, Zuhörer mündliche Prüfung, Zuhörer Einladung Prüfungsraum, Zuhörer Prüfungsbeobachtung, schlussprüfung, laden, lassen, ladung