§ 25 BWFSPrV

Wiederholung der Prüfung

📖

(1) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung einmal wiederholen, und zwar frühestens am Ende des folgenden Studienhalbjahrs.

(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

Suchhilfen: Wiederholungszeitraum Prüfung, Wiederholungsrecht Prüfung