§ 27 BWFSPrV

Rechtsbehelfe

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Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses steht dem Prüfling das Recht des Widerspruchs oder der Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung zu. Über den Widerspruch oder die Beschwerde entscheidet die Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung; die Schulaufsichtsbehörde des Landes, die die Vorsitzende oder den Vorsitzenden entsandt hat, ist zu beteiligen.

Suchhilfen: Widerspruch Prüfungsentscheidung, Beschwerde Wehrbeschwerdeordnung, Rechtsmittel Bundeswehrprüfung, Schulaufsichtsbehörde Beschwerde, Wehrbeschwerdeverfahren