§ 1 BwHFV

Zweck

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Die Gewährung der Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung dient der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der Gesundheit der Soldatinnen und Soldaten.

Suchhilfen: Truppenärztliche Versorgung, militärische Gesundheitsversorgung, unentgeltliche Behandlung, Gesundheit erhalten, Soldaten medizinisch betreuen, Gesundheitsvorsorge im Dienst, Verbesserung der Soldatengesundheit, sorgung, handlung, halten, treuen, besserung