§ 9 BWpVerwPG
Fortgeltung von Dienstvereinbarungen
📖
↗ Links
Die in der Bundeswertpapierverwaltung am 31. Juli 2006 bestehenden Dienstvereinbarungen gelten für die Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 in der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH für längstens zwölf Monate als Betriebsvereinbarungen fort, soweit sie nicht durch andere Regelungen ersetzt werden.
Suchhilfen: Dienstvereinbarung fortführen, Betriebsvereinbarung verlängern, Dienstvereinbarung Laufzeit zwölf Monate, Betriebsvereinbarung Gültigkeit, Dienstvereinbarung Fortgeltung, Betriebsvereinbarung Fortsetzung, führen, triebsvereinbarung, geltung, setzung