§ 11 BwVollzO – Aufenthalt im Freien
Dem Soldaten wird täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung dies zu der festgesetzten Zeit zuläßt. Der Aufenthalt im Freien kann versagt werden, wenn der Soldat während des Dienstes oder seiner Beschäftigung sich schon mindestens eine Stunde im Freien aufgehalten hat.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BwVollzO, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch § 184 G v. 16.3.1976 I 581
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026