§ 15 BwVollzO – Brief- und Paketpost
(1) Der Soldat darf Brief- und Paketpost empfangen und absenden. Sein Schriftverkehr wird nicht überwacht. Pakete und Päckchen darf der Soldat nur unter Aufsicht öffnen oder verpacken; dies gilt nicht, wenn Disziplinararrest vollzogen wird.
(2) Ist gegen den Soldaten in einer anderen Sache die Untersuchungshaft angeordnet, so gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 nur, soweit nicht der Richter hinsichtlich der Überwachung des Postverkehrs des Soldaten andere Anordnungen trifft.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BwVollzO, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch § 184 G v. 16.3.1976 I 581
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026