§ 23 ChemBioLackAusbV 2009 – Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
Prüfungsbereich Applikations- und
Prüftechnik17,5 Prozent, - 2.
Prüfungsbereich Chemie und Physik
von Beschichtungsstoffen17,5 Prozent, - 3.
Prüfungsbereich Herstellung und
Qualitätskontrolle27,5 Prozent, - 4.
Prüfungsbereich Lack- und
Beschichtungstechnologie27,5 Prozent, - 5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde10,0 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle sowie im Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ChemBioLackAusbV 2009, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 24.4.2020 I 868
Geändert durch Art. 1 V v. 10.2.2022 I 174
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026