§ 23 ChemBioLackAusbV 2009 – Gewichtungs- und Bestehensregelung

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(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Prüfungsbereich Applikations- und
Prüftechnik
17,5 Prozent,
2.
Prüfungsbereich Chemie und Physik
von Beschichtungsstoffen
17,5 Prozent,
3.
Prüfungsbereich Herstellung und
Qualitätskontrolle
27,5 Prozent,
4.
Prüfungsbereich Lack- und
Beschichtungstechnologie
27,5 Prozent,
5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde
10,0 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle sowie im Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ChemBioLackAusbV 2009, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 24.4.2020 I 868

Geändert durch Art. 1 V v. 10.2.2022 I 174

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026