§ 5 ChemBioLackAusbV 2009

Durchführung der Berufsausbildung

📖

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Suchhilfen: Chemikalienausbildung planen, Berufliche Qualifikation Chemie‑Lack, Fertigkeiten in Chemie‑Lack‑Ausbildung, Prüfung nach ChemBioLack‑Verordnung, Ausbildung zum Chemielack‑Techniker, bildung