§ 11 ChemFachAusbV
Nichtanwenden von Vorschriften
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Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Chemiebetriebsjungwerker sind vorbehaltlich des § 12 nicht mehr anzuwenden.
Suchhilfen: Ausbildungsplan nicht gelten, Berufsbilder aussetzen, Chemieausbildung Ausnahme, Berufsbildungsplan nicht anwenden, Ausbildungsordnung Sonderregelung, Ausbildungsberuf Regelung außer Kraft, setzen, wenden, bildungsordnung