§ 12l ChemG
Verordnungsermächtigungen
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Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit unionsrechtlich zulässig, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- nähere Regelungen zu Inhalt, Form und Übermittlung der Erklärung und der Angaben nach § 12i Absatz 2 und § 12j Absatz 2 und 3 sowie zur Aufbewahrung nach § 12i Absatz 3 und § 12j Absatz 6 zu treffen,
- 2.
- vorzusehen, dass, von wem und in welcher Form die Angaben nach § 12i Absatz 2 und § 12j Absatz 2 und 3 ganz oder teilweise als Kennzeichnung auf Behältnissen, Erzeugnissen oder Einrichtungen angebracht werden müssen.
Suchhilfen: Angaben auf Behältnissen, Chemikalienkennzeichnung, Inhalt von Chemikalienverordnung, Form der Erklärung, Aufbewahrung von Angaben, gaben, hältnissen, klärung, bewahrung