§ 27d ChemG
Einziehung
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Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 27, 27b Absatz 1 bis 4 oder § 27c oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 Buchstabe a oder b oder Nummer 10 oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a, c oder d oder § 27b Absatz 5 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Suchhilfen: Betäubungsmittel einziehen, Drogenobjekt beschlagnahmen, Drogengegenstand einziehen, Betäubungsmittelbeschlagnahme, Drogenkriminalität Einziehung, Gegenstand nach Drogenstraftat einziehen, Drogenbezogene Beschlagnahmung, Einziehung von Drogenobjekten, ziehen, schlagnahmen, ziehung, schlagnahmung