§ 14 ChemVerbotsV – Übergangsvorschriften

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(1) Eine nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis, die einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 entspricht, gilt im erteilten Umfang fort.

(2) Eine nach früheren Rechtsvorschriften abgegebene Anzeige, die einer Anzeige nach § 7 Absatz 1 entspricht, gilt nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 Satz 2 fort.

(3) Der Nachweis der Qualifikation nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 gilt als erbracht für Personen, die
1.
nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden haben, die der Prüfung nach § 11 Absatz 2 entspricht, oder
2.
in einer Anzeige nach § 11 Absatz 7 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung benannt wurden.

(4) § 11 Absatz 1 Nummer 2 ist erst ab dem 1. Juni 2019 anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ChemVerbotsV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 21.4.2026 I Nr. 108

Ersetzt V 8053-6-20 v. 14.10.1993 I 1720 (ChemVerbotsV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026