§ 2 ChemVerbotsV – Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den Erwerber oder die Empfangsperson,
- 2.
- gewerbsmäßige Abgabe: eine Abgabe, die
- a)
- im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt oder
- b)
- mit der Absicht zur Gewinnerzielung im Rahmen einer nicht nur im Einzelfall durchgeführten Tätigkeit erfolgt,
- 3.
- abgebende Person: eine natürliche Person, die eine Abgabe durchführt,
- 4.
- Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware durch die Abgabe übergeht,
- 5.
- Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte natürliche Person, die die Ware bei der Abgabe entgegennimmt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ChemVerbotsV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 21.4.2026 I Nr. 108
Ersetzt V 8053-6-20 v. 14.10.1993 I 1720 (ChemVerbotsV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026