Art 1a CMRG
Für Rechtsstreitigkeiten aus einer dem Übereinkommen unterliegenden Beförderung ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte CMRG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 4 G v. 5.7.1989 II 586
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026