§ 1 CsgG
Anwendungsbereich
📖
↗ Links
Mit diesem Gesetz werden Maßnahmen zur Bevorrechtigung des Carsharing ermöglicht, um die Verwendung von Carsharingfahrzeugen im Rahmen stationsunabhängiger oder stationsbasierter Angebotsmodelle zur Verringerung insbesondere klima- und umweltschädlicher Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs zu fördern.
Suchhilfen: Carsharing Förderung, Umweltfreundliche Mobilität, Stationenloses Carsharing, Stationsbasiertes Carsharing, Klimaschutz im Verkehr, Maßnahmen zur Carsharing‑Bevorrechtigung, Verkehrsverringerung durch Carsharing, Nachhaltige Fahrzeugnutzung, kehrsverringerung