§ 14 CWÜAG
Haftung
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- 1.
- durch einen eigenen Bediensteten der Bundesrepublik Deutschland oder
- 2.
- durch eine Handlung oder Unterlassung, für die die Bundesrepublik Deutschland verantwortlich ist.
(2) Verletzt ein Mitarbeiter der Organisation die Regelungen des Übereinkommens über die Vertraulichkeit, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die vertrauliche Information der Organisation auf Grund einer durch die Bundesrepublik Deutschland erstatteten Meldung bekannt wurde.
(3) § 255 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(4) Ansprüche nach Absatz 1 sind in den Fällen, in denen die Begleitgruppe vom Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr gestellt wird, beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr geltend zu machen. Im Übrigen sind Ansprüche nach Absatz 1 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geltend zu machen.
(5) Ansprüche nach Absatz 2 sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geltend zu machen, wenn die vertrauliche Information der Organisation auf Grund einer Meldung nach Artikel VI des Übereinkommens oder einer Inspektion, in der das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Begleitgruppe gestellt hat, bekannt wurde. Im Übrigen sind Ansprüche nach Absatz 2 beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr geltend zu machen.
(6) Zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche nach dieser Vorschrift ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet.
Suchhilfen: Haftung bei Inspektionsgruppe, Schadensersatz für Dritte, Verletzung von Vertraulichkeitspflicht, Anspruch gegen Bundesamt für Wirtschaft, Verantwortlichkeit des Staates, Schaden durch Beamtenhandlung, letzung, amtenhandlung