§ 21 DöKVAG
Erstreckung von Folgen österreichischer Entscheidungen
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Knüpft eine gewerberechtliche oder eine andere gesetzliche Vorschrift Folgen im Sinne des Artikels 17 des Vertrags an die Eintragung in dem Verzeichnis, welches das Konkursgericht nach § 107 Abs. 2 der Konkursordnung zu führen hat, so treten diese Folgen für denjenigen, der eine behördliche Erlaubnis beantragt oder auf den sonst die gesetzliche Vorschrift anzuwenden ist, auch dann ein, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen durch ein österreichisches Gericht mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.
Suchhilfen: Konkursfolgen bei behördlicher Erlaubnis, Erstreckung von Konkursnachwirkungen, Folgen bei abgelehntem Konkursantrag, Erlaubnisverfahren nach Konkursabweisung, Gewerberechtliche Folgen bei Konkurs, Verlängerung von Konkurswirkungen, Antrag auf Erlaubnis trotz Konkurs, streckung, laubnisverfahren, längerung