§ 4 DüngMProbV

Umfang einer Partie

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Ist eine Partie so groß oder so gelagert, dass ihr nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können, so gilt für die Probenahme nur der Teil als Partie, dem die Einzelproben entnommen worden sind.

Suchhilfen: Probenahme Teilmenge, Stichprobe bei großer Partie, Teilproben entnehmen, Partiegröße bestimmen, Stichprobenumfang festlegen, Probenahme bei Lagerung, Teilmenge prüfen, Stichprobenauswahl begrenzen, nehmen, stimmen, grenzen