§ 11 DADG
Vorläufige Anordnungen
📖
↗ Links
Die Bundesnetzagentur kann bis zu einer endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.
Vorläufige Anordnungen
Die Bundesnetzagentur kann bis zu einer endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.