§ 9 DarlehensV – Datenermittlung
- 1.
- die in dem Kalenderjahr geleisteten Darlehen,
- 2.
- die in dem Kalenderjahr getroffenen Änderungen über in zurückliegenden Kalenderjahren geleistete Darlehen
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Ämter für Ausbildungsförderung in Einzelfällen, in denen die maschinelle Datenmitteilung wegen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes nicht vertretbar ist, die Datenmitteilung an das Bundesverwaltungsamt auf den Darlehenserfassungsbögen übermitteln.
(3) (weggefallen)
(4) Werden an einen Auszubildenden innerhalb eines Kalenderjahres von mehreren Ämtern für Ausbildungsförderung Darlehen geleistet, so hat jedes Amt die Höhe des von ihm gezahlten Darlehens dem Bundesverwaltungsamt mitzuteilen.
(5) Die Akten verbleiben bei dem Amt für Ausbildungsförderung, das zuletzt mit einer Entscheidung in der Förderungsangelegenheit befasst war. Sie sind dem Bundesverwaltungsamt auf Anforderung zu überlassen.
(6) (weggefallen)
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte DarlehensV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 V v. 26.8.2025 I Nr. 226
Ersetzt V 2212-2-8-3 v. 9.7.1980 I 895 (DarlehensV 1980)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026