Art 3 DBAAREG
Die Bundesregierung wird ermächtigt, Verlängerungen der Geltungsdauer dieses Abkommens nach seinem Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 und 3 mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 25. Juni 2012