Art 2 DBAbkG ISR 2015
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Sofern nach Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland besteht, wird sie dieses für Steuern, die für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2040 erhoben werden, nicht ausüben.
Suchhilfen: Verzicht auf Besteuerungsrecht, Nichtausübung der Steuer, Doppelbesteuerungsabkommen Verzicht, Steuerliche Nichtpflicht Deutschland