Art 3 DBAZusAbkG FRA 2015
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(1) Zuständige Behörde für die Abwicklung des Fiskalausgleichs gemäß Artikel 13 c Absatz 1 und 2 des geänderten Abkommens und des Abschnitts I Nummer 3 des Protokolls zum geänderten Abkommen ist das Bundeszentralamt für Steuern.
- 1.
- für die eine Adresse in Frankreich vorhanden ist und
- 2.
- die Bezüge aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung im Sinne des Artikels 13 Absatz 8 des geänderten Abkommens erhalten haben.
(3) Die Landesfinanzbehörden teilen dem Statistischen Bundesamt die Anzahl der Personen im Sinne des Absatzes 2 mit, die für den Veranlagungszeitraum, der dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Zusatzabkommens vorausgeht, mit bestandskräftigem Einkommensteuerbescheid nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes antragsgemäß als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurden. Diese Fälle sind zu kennzeichnen. Die Mitteilung gemäß Satz 1 erfolgt mit Stand vom 31. Dezember 2019 bis zum 30. April 2020.
- 1.
- die Anzahl aller Rentenzahlungen an Personen im Sinne des Absatzes 2 sowie
- 2.
- die Anzahl der Rentenzahlungen an Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2, für die eine Adresse in den Grenzgängerdepartements Haut-Rhin (68), Bas-Rhin (67) und Moselle (57) vorhanden ist.
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