4. DBPBeamtRAnO 1985
Soweit Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 3 Nr. 3.3 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.
Suchhilfen: Beschäftigungsverbot Ruhestandsbeamter, Erwerbstätigkeit Verbot Beamte, Zuständige Behörde Ruhestand, Beamtenversorgung Beschäftigung, Dienst nach Pension Verbot, Zuständigkeit bei Beschäftigungsverbot, amtenversorgung, schäftigung