I. DBPJubAnO

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Aufgrund des § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 24. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 363) übertrage ich die Ausübung der Befugnis, Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder über ihre Versagung zu entscheiden, für die Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 sowie für die Posthalter und Hilfsposthalter
den Oberpostdirektionen,dem Fernmeldetechnischen Zentralamt,dem Posttechnischen Zentralamt,dem Sozialamt der Deutschen Bundespost,der Bundesdruckerei
je für ihren Geschäftsbereich.

Suchhilfen: Jubiläumsprämie erhalten, Jubiläumsvergütung beantragen, Jubiläumsleistung für Beamte, Jubiläumsanspruch prüfen, Jubiläumszuwendung versagen, halten, antragen, sagen