§ 20 DDG
Zentrale Beschwerdestelle
↗ Links
- 1.
- über die Funktion der zentralen Beschwerdestelle als Ansprechpartnerin des Beschwerdeführers auch für den Fall, dass eine andere Behörde nach § 12 Absatz 2 und 3 für die konkrete Beschwerde zuständig ist,
- 2.
- über die Weiterleitung und den Austausch seiner Beschwerde und der folgenden Kommunikation,
- 3.
- über das Verfahren der Weiterleitung und des Austausches zwischen der zentralen Beschwerdestelle und den zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 und 3,
- 4.
- über die Möglichkeit, die gemäß § 12 Absatz 2 und 3 zuständige Behörde als Ansprechpartnerin zu benennen.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als zentrale Beschwerdestelle hat die Koordinierungsstelle für digitale Dienste das Recht, sich von der gemäß § 12 Absatz 2 und 3 zuständigen Behörde auf Nachfrage des Beschwerdeführers jederzeit angemessen über den Stand der Beschwerde unterrichten zu lassen.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als zentrale Beschwerdestelle richtet die Koordinierungsstelle für digitale Dienste ein Beschwerdemanagementsystem ein, das leicht zugänglich und benutzerfreundlich ist und die Einreichung hinreichend präziser und angemessen begründeter Beschwerden ermöglicht.
Suchhilfen: Beschwerdestelle kontaktieren, Beschwerde einreichen digital, Beschwerde weiterleiten, Ansprechpartner für Beschwerde, Zentrale Beschwerdestelle informieren, Beschwerdeverfahren digital, reichen, leiten, schwerdeverfahren