§ 27 DDG
Durchsetzung von Verpflichtungen
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(1) Für die Ausübung der Befugnisse gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 durch die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden gelten die Maßgaben der Absätze 2 und 3.
- 1.
- innerhalb einer angemessenen Frist zur Nichterfüllung der Verpflichtung Stellung zu nehmen und
- 2.
- innerhalb einer angemessenen Frist oder unverzüglich der Nichterfüllung der Verpflichtung abzuhelfen.
(3) Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden können die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, wenn der Anbieter von Vermittlungsdiensten dem Abhilfeverlangen nach Absatz 2 Nummer 2 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt. Bei der Anordnung ist dem Anbieter von Vermittlungsdiensten eine angemessene Frist zu setzen, um den Maßnahmen entsprechen zu können.
(4) Zur Durchsetzung der Anordnungen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden nach Artikel 51 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 5 Prozent des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes oder der durchschnittlichen weltweiten Tageseinnahmen des Diensteanbieters im vorangegangenen Geschäftsjahr, berechnet ab dem in der Androhung genannten Datum, festgesetzt werden.
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