§ 11 DEÜV
Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
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(1) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zusammen mit dem beitragspflichtigen laufend gezahlten Arbeitsentgelt zu melden.
- 1.
- eine Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, nicht mehr erfolgt,
- 2.
- die folgende Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 kein beitragspflichtiges laufend gezahltes Arbeitsentgelt enthält,
- 3.
- für das beitragspflichtige laufend und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt unterschiedliche Beitragsgruppen gelten oder
- 4.
- es sich um beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt.
(3) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gesondert zu melden, wenn die Auszahlung während einer nach § 9 gemeldeten Unterbrechung der Beschäftigung oder während des Bezuges einer nach § 38 gemeldeten Entgeltersatzleistung erfolgt.
(4) (weggefallen)
Suchhilfen: einmalige Lohnzahlung melden, Sondermeldung Arbeitsentgelt, Beitragspflichtige Einmalzahlung melden, Einmaliges Arbeitsentgelt melden, Meldung von Sonderentgelt, Lohnmeldung bei Einmalzahlung, Einmalzahlung Sozialversicherung melden, Beitragsgruppe Einmalzahlung melden, malzahlung