§ 3 DEÜV

Zu meldender Personenkreis

📖
Meldungen sind zu erstatten für
1.
Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind,
2.
Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind,
3.
geringfügig Beschäftigte,
4.
Leiharbeitnehmer,
5.
Bezieher von Entgeltersatzleistungen oder von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
6.
Wehr- und Zivildienstleistende.
Den Beschäftigten stehen Personen gleich, für die ein anderer wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlt.

Suchhilfen: Meldepflicht Beschäftigte, Geringfügig Beschäftigte melden, Leiharbeitnehmer melden, Entgeltersatzleistung Meldung, Wehr- und Zivildienst Meldung, Sozialversicherungspflicht melden, Beitragszahlung Meldung, Arbeitsförderungsbeitrag melden, geltersatzleistung, tragszahlung