§ 14 DECHPolVtrUG – Verbot der Doppelverfolgung

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Wird die Vollstreckung einer schweizerischen Entscheidung bewilligt, so darf die Tat, die dieser Entscheidung zugrunde liegt, nach deutschem Recht nicht mehr als Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte DECHPolVtrUG, nicht nur diese Vorschrift):

Das G ist gem. Bek. v. 14.5.2024 I Nr. 165 mWv 1.5.2024 in Kraft getreten

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 22. Juli 2024