§ 2 DECHPolVtrUG
Zuständigkeit
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Die Aufgaben nach den Artikeln 48 bis 51 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages nimmt das Bundesamt für Justiz als zentrale Bewilligungs- und Vollstreckungsbehörde für ein- und ausgehende Vollstreckungshilfeersuchen wahr.
Suchhilfen: Vollstreckungshilfe beantragen, Auslandshilfe bei Vollstreckung, internationale Vollstreckungsanfrage, Polizeivertrag Vollstreckungshilfe, Zuständige Behörde Vollstreckung, antragen