§ 10 DEFG
Gleichstellung mit Bundesbehörden
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Auf die Verpflichtungen des Sondervermögens, Abgaben an den Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu entrichten, finden die allgemein für Bundesbehörden geltenden Vorschriften Anwendung.
Suchhilfen: Zahlung an Bund, Abgaben an Länder, Gleichstellung mit Bundesbehörde, Verpflichtungen Sondervermögen, öffentliche Abgaben entrichten, gaben, pflichtungen, richten