§ 9 DestAusbV

Aufhebung von Vorschriften

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Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Destillateur, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.

Fußnoten

§ 9 Kursivdruck: Gegenstandslos

Suchhilfen: Berufsbild entfernen, Destillateur Ausbildung aufgehoben, Lehrberuf Abschaffung, Berufliche Qualifikation entfallen, Ausbildungsregelungen entfallen, Berufsbildungsplan aufgehoben, fernen, bildung, gehoben, schaffung, fallen, bildungsregelungen