§ 8 DGBankSa

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1.
Der Vorstand führt die Geschäfte der Aktiengesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung des Vorstandes.
2.
Der Vorstand gibt sich mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Geschäftsordnung.

Suchhilfen: Geschäftsführung Aktiengesellschaft, Vorstandsordnung erstellen, Leitung AG, standsordnung, stellen