§ 11 DGBankUmwG
Zwangsvollstreckung und Insolvenz
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(1) Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in das Deckungsregister nach § 9 Abs. 4 eingetragenen Werte ist § 29 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die §§ 30 bis 37 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.
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