§ 13 DiätAssG
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Schulen, die Diätassistenten ausbilden und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 4, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird.
Suchhilfen: Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, Rücknahme der Anerkennung, Fortbestehen der Anerkennung, Schule bleibt anerkannt, Anerkennung nach Inkrafttreten, erkennung, bildungseinrichtungen, bestehen