§ 12 DiätenG

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Der Präsident kann in besonderen Fällen Mitgliedern des Bundestages einmalige Unterstützungen, ausgeschiedenen Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.

Suchhilfen: Unterstützung Bundestagsabgeordnete, Einmalige Zuwendung Abgeordnete, Unterhaltszuschuss Hinterbliebene, Finanzielle Hilfe Abgeordnete, Abgeordnetenunterstützung, Nachrückende Versorgung, stützung, wendung, geordnetenunterstützung, sorgung