§ 14 DiätenG
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Das Kostenpauschale wird nicht geleistet an Mitglieder des Bundestages, die im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Bundestag eintreten, wenn der Bundestag, abgesehen von den in § 17 Abs. 1 aufgeführten Ausschüssen, seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.
Suchhilfen: Diäten nicht erhalten, Kostenpauschale Ausschluss, Bundestag Arbeit beendet, Diätenzahlung verweigern, Mitglied Bundestag Austritt, Abgeordnetenpauschale verweigern, halten