§ 14 DiGAV

Begründung der Versorgungsverbesserung

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Für einen Antrag nach § 139e Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat der Hersteller zur plausiblen Begründung, dass im Rahmen einer Erprobung ein positiver Versorgungseffekt nachgewiesen werden kann, mindestens die Ergebnisse einer systematischen Datenauswertung zur Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung vorzulegen.

Suchhilfen: Versorgungsverbesserung nachweisen, digitale Gesundheitsanwendung begründen, systematische Datenauswertung vorlegen, positiver Versorgungseffekt Antrag, Digital Health App Nachweis, Erprobung Ergebnis einreichen, Begründung Versorgungseffekt, sorgungsverbesserung, weisen, gründen, legen, probung, reichen, gründung