§ 39 DiGAV
Einleitung des Schiedsverfahrens und Fristen
↗ Links
- 1.
- eine Erläuterung des Sachverhalts,
- 2.
- eine Zusammenfassung des Ergebnisses der vorangegangenen Verhandlungen sowie
- 3.
- eine Aufführung der Teile des Vertrages, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist.
(2) Ist ein gekündigter Vertrag nach § 134 Absatz 1 nicht durch einen neuen Vertrag ersetzt worden, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem auf den Ablauf der Kündigungsfrist folgenden Tag. Die Vertragspartei, die die Kündigung ausgesprochen hat, hat die Schiedsstelle schriftlich oder elektronisch unter Darstellung des Sachverhalts zu benachrichtigen.
(3) Für die Festlegungen der Rahmenvereinbarung nach § 134 Absatz 4 bis 7 gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Der Vorsitzende lädt die weiteren Mitglieder der Schiedsstelle schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein. Der Einladung sind Sitzungsunterlagen beizufügen, die Gegenstand der Beratung sind.
Suchhilfen: Antrag an Schiedsstelle stellen, Frist für Schiedsverfahren, Vertragsparteien informieren, Einladung zur Schiedssitzung, Vertragsinhalt nicht vereinbart, tragsparteien, ladung