§ 26 DirektZahlDurchfG
Weitere Ermächtigungen
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Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,
- 2.
- Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.
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