§ 18 DirektZahlDurchfV – Referenzanteil

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Aus der Berechnung der Flächen mit Dauergrünland nach Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die in Artikel 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 bezeichneten Flächen in dem danach zulässigen Umfang ausgenommen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte DirektZahlDurchfV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.11.2022 I 1974

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026